30.11.2019

Grundeigentümer wieder zu Bauherren machen

Eigentum ist basale Grundlage für die Selbstverwirklichung des Einzelnen. Das eigene Haus stellt den privaten Rückzugsort schlechthin dar, welcher grundsätzlich unabhängig von Dritten und auch im Alter besteht.
Nun wird diese Freiheitsverwirklichung durch Bürokratie und Kostentreiber „Staat“ massiv behindert. Lange Verfahrensdauern und unzählige einzuhaltende Bauvorschriften stellen eine zeitliche und finanzielle Belastung für den Einzelnen dar. Insbesondere Familien können sich den Traum vom Eigenheim oftmals nicht erfüllen.
Ziel muss es sein den Bauherrn in eine stärkere, dem Eigentumsrecht angemessenere, Position zu versetzen. Dies ermöglicht dem Einzelnen die Schaffung einer sicheren Lebensgrundlage für das Alter. Gleichzeitig muss es Familien möglich sein, sich ein freies, selbstbestimmtes Wohnen, in welcher Kinder frei von Kündigungen und anderen Unannehmlichkeiten aufwachsen können, finanzieren zu können.

Deshalb fordern die Jungen Liberalen Würzburgs, dass der „Bundesbauminister“ und die jeweiligen Landesminister ernsthaft prüfen lassen, ob und welche Vorschriften massiv Kosten für Bauvorhaben produzieren und inwiefern man diese Vorschriften abschwächen oder streichen kann und dies dann gegebenenfalls umsetzen. Dabei ist insbesondere ein Augenmerk auf Vorschriften zu legen, welche einen hohen, zeitlichen Prüfaufwand hervorrufen. Weiter fordern die Jungen Liberalen Würzburg eine Änderung von Art. 68 BayBO (Baugenehmigung). Künftig soll bei einem Untätigbleiben im „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ der Behörde nach Ablauf von drei Monaten – vorbehaltlich einer einmaligen Fristverlängerung – eine Genehmigungsfiktion eintreten. Dies hat den Sinn, dass der Bauherr spätestens nach Fristablauf mit dem Bauen anfangen kann und von Gesetzes wegen zunächst nicht auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen ist. Zusätzlich soll im Falle ungerechtfertigter Fristverlängerung dem Bauherrn ein Anspruch auf billige Entschädigung in Geld zur Seite gestellt werden. Dieser könnte wie § 198 Abs. 2 GVG (Entschädigung für unangemessen lange Gerichtsverfahren) ausgestaltet werden.

Änderungsvorschlag zu Art. 68 BayBO:

– Einfügung eines Abs. 2a –
(2a) Eine beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) gilt mit Ablauf von drei Monaten als erteilt. Die Frist beginnt mit der vollständigen Einreichung des Bauantrags (Art. 64 BayBO); die Vollständigkeit ist unverzüglich zu bestätigen. Die Frist kann einmal um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Ist eine Fristverlängerung nicht oder nicht so lange geboten, kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist unverzüglich schriftlich zu bescheinigen; Absatz 2 Satz 3 und Art. 66 Abs. 1 Satz 6 gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt Art. 42a BayVwVfG unberührt.

– Ergänzung von Abs. 5 –
(5) […]
1. […] oder Genehmigungsfiktion nach Absatz 2a Satz 1 eingetreten ist […]

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