Verbandsordnungen
§1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Würzburg“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 GRUNDSÄTZE
(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Würzburg versteht sich als Untergliederung der Jungen Liberalen Bayern e.V.
(2) Die Jungen Liberalen stehen der FDP nahe. Hier haben sich junge Menschen zusammengeschlossen mit dem Ziel den Liberalismus zu verbreiten und mit Spaß und Freude an der Politik die Zukunft im liberalen Sinne mitzugestalten.
(3) Die Jungen Liberalen Würzburg setzen sich in erster Linie für die Interessen und Belange von Jugendlichen ein. Sie verstehen sich als deren Interessenvertretung und greifen ihre Probleme auf.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Würzburg ist, wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist und seinen Lebensschwerpunkt in der Region Würzburg hat.
(2) Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
• bei Vollendung des 35. Lebensjahres,
• durch Tod,
• durch schriftlich zu erklärenden Austritt,
• durch Streichung,
• durch Ausschluß.
Der Ausschluß soll insbesondere bei Mitgliedschaft in einer politisch konkurrierenden Organisation erfolgen. Er erfolgt durch einmütigen Beschluß des Kreisvorstandes.
(5) Bekleidet ein Mitglied ein Amt und vollendet das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit.
§ 4 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Würzburg nimmt Fördermitglieder auf.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mindestförderbeitrag in Höhe eines Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Kreisvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Kreisverbandes.
(4) Die Fördermitglieder werden zur Kreismitgliederversammlung eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(5) Die Fördermitgliedschaft endet:
• durch Beendigung der Förderung,
• durch Ausschluß,
• durch Tod.
§ 5 ORGANE
Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Würzburg sind dem Range nach:
• Die Kreismitgliederversammlung
• Der Kreisvorstand
§ 6 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes Würzburg der Jungen Liberalen. Sie findet grundsätzlich öffentlich statt.
(2) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
• Wahl eines Kassenprüfers,
• Satzungsänderungen,
• Sie bestimmt die politische Linie des Verbandes.
(3) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Ferner ist sie auf Beschluß des Kreisvorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladungsfrist bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen beträgt 10 Tage. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einladung den Mitgliedern elektronisch zugegangen ist.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig, soweit mindestens 3 Mitglieder erschienen sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern die Satzung dies nicht anders bestimmt.
(6) Der Kreisvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Andere Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
• Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. §3, sofern es nicht länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
• Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gem. §3, jedes Fördermitglied gem. §4, der Kreisvorstand und der Vorsitzende der LHG Würzburg.
(7) Die Kreismitgliederversammlung verfährt im Sinne der Geschäftsordnung des Landes- bzw. Bundeskongresses.
(8) Der Vorsitzende der LHG Würzburg wird zur Kreismitgliederversammlung eingeladen.
§ 7 KREISVORSTAND
(1) Der Kreisvorstand besteht aus: dem Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem und bis zu
drei weiteren Stellvertretern. Die Kreismitgliederversammlung beschließt, ob Beisitzer in den Kreisvorstand hinzugewählt werden und legt ggf. deren Zahl fest.
(2) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen.
(3) Der Kreisvorsitzende muß Mitglied einer der ELDR angehörigen Partei, und soll Mitglied der FDP sein.
(4) Mitglieder des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Würzburg, die einem Vorstand des Bezirks-, Landes- oder Bundesverbandes angehören sind Kreisvorstandsmitglieder ohne Stimmrecht, sofern sie nicht gewählt wurden.
(5) Für besondere Aufgaben können Mitglieder des Kreisverbandes vorübergehend ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand berufen werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im dritten Wahlgang das Los.
(7) Der Kreisvorstand ist der Kreismitgliederversammlung über seine Amtszeit rechenschaftspflichtig.
§ 8 FINANZORDNUNG UND BEITRÄGE
(1) Der Kreisvorstand deckt seine Kosten aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt einen Beitragssatz für Mitglieder der Jungen Liberalen Würzburg.
(3) Der Schatzmeister ist für den Kreisverband zur ordentlicher Buchhaltung verpflichtet. Er muß auf Antrag der Kreismitgliederversammlung Einblick in die Bücher gewähren.
(4) Der Kassenprüfer überprüft vor einer Neuwahl des Vorstandes oder des Schatzmeisters die Kasse und erstattet
der Kreismitgliederversammlung Bericht. Er empfiehlt der Kreismitgliederversammlung die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstandes. Ein Vorstandsamt ist mit dem Amt des Kassenprüfers unvereinbar.
(5) Der Jahresbeitrag ist zum 31. März fällig.
(6) Näheres regelt eine Finanzordnung.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen dieser Satzung sind mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich.
(2) Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes bedürfen des zur Auflösung bestimmten Quorums.
§ 10 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer 3/4-Mehrheit der auf einer Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Zu
dieser Kreismitgliederversammlung muß eine Einladungsfrist von mindestens 15 Tagen gewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist der Einladung beizufügen.
(2) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen treuhänderisch an den Bezirksverband, mit der Maßgabe eine Neugründung des Kreisverbandes Würzburg zu fördern.
§ 11 INKRAFTSETZUNG
Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung der Kreismitgliederversammlung vom 17.03.1999 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Würzburg Stadt und Land vom 04.07.1991.