Die Jungen Liberalen Würzburg fordern mehr Freiheit für Fahranfänger. Wir wollen
sicherheitsbewusstes Fahren belohnen und nicht mehr unter das Zwangsinstrument der
Probezeit stellen.
Konkret setzen wir uns für eine freiwillige Verkürzungsmöglichkeit der Probezeit
ein.
Dieses soll ähnlich zum Allianz BonusDrive-Programm funktionieren, indem ein
portabler Sender im Auto installiert und dieser mit dem Smartphone per Bluetooth
verbunden wird.
Der Sender dient dazu die Fahrparameter des Fahrzeugs zu messen. Sofern eine
konstante Verbindung zum Smartphone besteht wird nach der Fahrt die Qualität der
Fahrt nach 4 Kriterien (Beschleunigung, Geschwindigkeit, Kurvenfahrverhalten und
Bremsverhalten) nach Punkten bewertet. Dabei kann man bis zu 100 Punkten pro Fahrt
für ordnungsgemäßes Fahren erhalten. Die Einzelbewertungen pro Fahrt fließen
schließlich in eine monatliche Bewertung ein, die einen Durchschnitt der erhaltenen
Punkte errechnet. Zwölf Monate nach Probezeitbeginn wird der Jahresdurchschnitt der
Monatsbewertungen berechnet und durch den entstandenen Jahrespunktedurchschnitt wird
über die Verkürzung der Probezeit entschieden.
Die Punktetabelle soll sich wie folgt darstellen:
0-50 Jahrespunkte: keine Verkürzung.
51-60 Punkte: 2 Monate Verkürzung.
61-70 Punkte: 4 Monate Verkürzung.
71-80 Punkte: 8 Monate Verkürzung.
81-90 Punkte: 10 Monate Verkürzung.
91-100 Punkte: 12 Monate Verkürzung.
Dieses Angebot soll freiwillig sein. Die Messung beginnt erst mit Einrichtung des
Senders und der Installation der dazugehörigen Applikation auf dem Smartphone in
Verbindung mit dem Log In des dazugehörigen Straßenverkehrsamtes, wo auch die
gesammelten Daten auf eine Datenbank weitergeleitet werden. Das zuständige
Straßenverkehrsamt entscheidet nach den automatisiert errechneten Punkten über die
Verkürzung. Eine Verkürzung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn pro Monat
mindestens an 15 Tagen oder insgesamt an 180 Tagen im Jahr Messdaten übermittelt
wurden. In Grenzfällen steht der Behörde ein Ermessen zu. Eine Verkürzung ist
ausgeschlossen, wenn innerhalb der Probezeit über eine begangene Straftat oder
Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28
Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister
einzutragen ist.