30.11.2019

Wirtshauskultur schützen – Den Gaststätten wieder einen Raum zum Atmen geben!

Rauchen ist seit jeher Kulturgut und fest verankert in der bayerischen Gaststättenkultur – ob in traditionell-alten Zigarrenlounges und „Eckkneipen“ oder in den bei der jungen Generation beliebten Shishabars und Diskotheken. Dabei stehen auf der einen Seite die Freiheit des Einzelnen zu Rauchen und selbstbestimmt zu entscheiden welchen Genüssen und Gefahren er sich aussetzt, sowie die unternehmerische Freiheit der Gaststättenbetreiber ihr Angebot für ihre Gäste selbstständig frei zu gestalten. Auf der anderen Seite stehen das Allgemeininteresse Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen und der Jugendschutz. Dennoch werden mit dem bestehenden Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in Bayern die Gaststätten- und Diskothekenbetreiber übermäßig stark in ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkt.

Daher fordern die Jungen Liberalen Würzburg eine Änderung des aktuellen GSG. Nach dem GSG ist es momentan nicht möglich in Gaststätten und Diskotheken gleichzeitig zu rauchen, zu essen und zu trinken. Dies stellt einen unzulässigen Freiheitseingriff für alle Beteiligten dar. Nichtraucher haben kein schutzwürdiges Interesse daran, dass in als „Raucherlokal“ bezeichneten Gaststätten nicht geraucht werden darf. Der Besuch einer Gaststätte in der geraucht wird, soll in Zukunft wieder dem mündigen Bürger zur eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen werden. Den Betreibern soll es freistehen, ob sie das Rauchen in den eigenen Räumen erlauben und ihre Gäste dabei bewirten.

Deshalb soll in sogenannten „Eckkneipen“ (Gaststätten mit weniger als 75qm) das Rauchen, ohne separaten Raucherraum möglich sein. Dies ist aufgrund der Größe nicht anders möglich. Für alle anderen Gaststätten und Diskotheken soll die Möglichkeit eines separaten Raucherraums bestehen, in dem geraucht und bewirtet werden darf. Der Jugendschutz wird durch eine Kennzeichnungspflicht und Zugangsbeschränkung gewährleistet.

Änderungsvorschläge zum GSG:

Einfügung eines Art. 5 Nr. 4 GSG: [Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht]

[…]in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne
abgetrennten Nebenraum, wenn lediglich Speisen einfacher Art zum Verzehr an
Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr
der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich
erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht
vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

Änderung des Art. 6 Abs. 1 S. 2 GSG:

[…] sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 und 7.

Einfügung eines Art. 6 Abs. 3 S. 3 GSG:

Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu verwehren.

Einfügung eines Art. 6 Abs. 4 GSG:

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt

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