Verbandsordnungen
§1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Stadtverband
Würzburg“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 GRUNDSÄTZE
(1) Der Stadtverband der Jungen Liberalen Würzburg versteht sich als
Untergliederung der Jungen Liberalen Bayern e.V.
(2) Die Jungen Liberalen stehen der FDP nahe. Hier haben sich junge
Menschen zusammengeschlossen mit dem Ziel den Liberalismus zu
verbreiten und mit Spaß und Freude an der Politik die Zukunft im
liberalen Sinne mitzugestalten.
(3) Die Jungen Liberalen Würzburg setzen sich in erster Linie für die
Interessen und Belange von Jugendlichen ein. Sie verstehen sich als
deren Interessenvertretung und greifen ihre Probleme auf.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Stadtverbandes der Jungen Liberalen Würzburg ist,
wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist
und seinen Lebensschwerpunkt in der Region Würzburg hat.
(2) Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes kann werden, wer
mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(3) Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Stadt-, Landes- oder
Bundesverband erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
• bei Vollendung des 35. Lebensjahres,
• durch Tod,
• durch schriftlich zu erklärenden Austritt,
• durch Streichung,
• durch Ausschluss.
Der Ausschluss soll insbesondere bei Mitgliedschaft in einer politisch
konkurrierenden Organisation erfolgen. Er erfolgt durch
einstimmigen Beschluss des Stadtvorstandes.
(5) Bekleidet ein Mitglied ein Amt und vollendet das 35. Lebensjahr
während der Amtszeit, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende der
Amtszeit.
§ 4 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Der Stadtverband der Jungen Liberalen Würzburg nimmt
Fördermitglieder auf.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mindestförderbeitrag in Höhe eines
Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Stadtvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des
Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Stadtverbandes.
(4) Die Fördermitglieder werden zur Stadthauptversammlung
eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(5) Die Fördermitgliedschaft endet:
• durch Beendigung der Förderung,
• durch Ausschluss,
• durch Tod.
§ 5 ORGANE
Die Organe des Stadtverbandes der Jungen Liberalen Würzburg sind
dem Range nach:
• Die Stadthauptversammlung
• Der Stadtvorstand
§ 6 STADTHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Die Stadthauptversammlung ist das oberste Organ des
Stadtverbandes Würzburg der Jungen Liberalen. Sie findet
grundsätzlich öffentlich statt.
(2) Die Stadthauptversammlung hat folgende nicht übertragbare
Aufgaben:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Stadtvorstandes,
• Wahl eines Kassenprüfers,
• Satzungsänderungen,
• Sie bestimmt die politische Linie des Verbandes.
(3) Die Stadthauptversammlung tritt mindestens einmal im Halbjahr
zusammen. Ferner ist sie auf Beschluss des Stadtvorstandes oder auf
Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladungsfrist bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen
beträgt 10 Tage. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einladung den
Mitgliedern elektronisch zugegangen ist.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Stadthauptversammlung ist
jederzeit beschlussfähig, soweit mindestens 3 Mitglieder erschienen
sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern die
Satzung dies nicht anders bestimmt.
(6) Der Stadtvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Andere Wahlen
sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied
widerspricht.
• Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. §3, sofern es nicht länger als
ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
• Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gem. §3, jedes Fördermitglied
gem. §4, der Stadtvorstand und der Vorsitzende der LHG Würzburg.
(7) Die Stadthauptversammlung verfährt im Sinne der
Geschäftsordnung des Landes- bzw. Bundeskongresses.
(8) Der Vorsitzende der LHG Würzburg wird zur
Stadthauptversammlung eingeladen und ist dort redeberechtigt.
§ 7 STADTVORSTAND
(1) Der Stadtvorstand besteht aus:
1. einem oder zwei Stadtvorsitzenden (Doppelspitze)
2. dem Schatzmeister
3. mindestens einem und bis zu
drei weiteren Stellvertretern.
Die Kreismitgliederversammlung beschließt, ob Beisitzer in den
Kreisvorstand hinzugewählt werden und legt ggf. deren Zahl fest.
Auf die Kandidatur eines Teams zur Doppelspitze finden die
Regelungen dieser Satzung für eine Einzelkandidatur entsprechende
Anwendung.
(2) Der Stadtvorsitzende vertritt den Stadtverband nach außen.
(3) Der Stadtvorsitzende muss Mitglied einer der ALDE angehörigen
Partei, und soll Mitglied der FDP sein.
(4) Mitglieder des Stadtverbandes der Jungen Liberalen Würzburg, die
einem Vorstand des Bezirks-, Landes- oder Bundesverbandes
angehören sind Stadtvorstandsmitglieder ohne Stimmrecht, sofern sie
nicht gewählt wurden.
(5) Für besondere Aufgaben können Mitglieder des Stadtverbandes vorübergehend ohne Stimmrecht in den Stadtvorstand berufen
werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die
absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Im dritten Wahlgang
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
im dritten Wahlgang das Los.
(7) Der Stadtvorstand ist der Stadthauptversammlung über seine
Amtszeit rechenschaftspflichtig.
§ 8 FINANZORDNUNG UND BEITRÄGE
(1) Der Stadtvorstand deckt seine Kosten aus Mitgliedsbeiträgen,
Förderbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen.
(2) Die Stadthauptversammlung beschließt einen Beitragssatz für
Mitglieder der Jungen Liberalen Würzburg.
(3) Der Schatzmeister ist für den Stadtverband zur ordentlichen
Buchhaltung verpflichtet. Er muss auf Antrag der
Stadthauptversammlung Einblick in die Bücher gewähren.
(4) Der Kassenprüfer überprüft vor einer Neuwahl des Vorstandes oder
des Schatzmeisters die Kasse und erstattet
der Stadthauptversammlung Bericht. Er empfiehlt der
Stadthauptversammlung die Entlastung oder Nicht-Entlastung des
Vorstandes. Ein Vorstandsamt ist mit dem Amt des Kassenprüfers
unvereinbar.
(5) Der Jahresbeitrag ist zum 31. März fällig.
(6) Näheres regelt eine Finanzordnung.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen dieser Satzung sind mit 2/3-Mehrheit der Stimmen
der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich.
(2) Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Stadtverbandes
bedürfen des zur Auflösung bestimmten Quorums.
§ 10 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf einer 3/4-Mehrheit der
auf einer Stadthauptversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern. Bezüglich der Auflösung des Stadtverbandes ist die Stadthauptversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
der Mitglieder erschienen sind. Zu
dieser Stadthauptversammlung muss eine Einladungsfrist von
mindestens 15 Tagen gewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist
der Einladung beizufügen.
(2) Im Falle der Auflösung des Stadtverbandes fällt das Vermögen
treuhänderisch an den Bezirksverband, mit der Maßgabe eine
Neugründung des Stadtverbandes Würzburg zu fördern.
§ 11 INKRAFTSETZUNG
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der
Kreismitgliederversammlung vom 20.01.2024 in Kraft. Sie ersetzt die
Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Würzburg Stadt und Land
vom 17.03.1999